Willkommen zum Vorschrift 2 Assistent Der Vorschrift 2 Assistent unterstützt Sie bei der effizienten und rechtssicheren Umsetzung der DGUV Vorschrift 2, insbesondere zur Ermittlung, Aufteilung, Vereinbarung, Dokumentation und Fortführung der Betreuungsleistungen in der Regelbetreuung für Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten nach Anlage 2 der Vorschrift. Zur Einführung informieren Sie sich mit Hilfe der Dokumente unter „Zum Thema“. Der grüne Weiter-Button führt Sie systematisch durch die Anwendung. Sie können aber auch jederzeit selbst über die blaue Menüleiste durch den Assistenten navigieren. Wenn Sie eine bereits gespeicherte Anwendung weiterführen wollen, laden Sie Ihre gespeicherte Dokumentationsdatei. Die Dokumentationsdatei enthält alle von Ihnen eingegebenen Daten. Sie erlaubt Ihnen das Speichern des Fortschritts, um später wieder an der zuletzt gespeicherten Stelle in der Prozesskette anzuknüpfen. Die Dokumentationsdatei wird nicht im Internet, sondern ausschließlich an dem von Ihnen gewählten Ort gespeichert. Diese Daten sind nicht durch andere einsehbar und/oder nutzbar. Die IP-Adresse Ihres Rechners wird nicht gespeichert. Datei wird geladen...
Die Dokumentationsdatei enthält den von Ihnen bei der letzten Anwendung gespeicherten Bearbeitungsstand. Sie trägt den Dateinamen „DGUV V2 Dokumentationsdatei.txt“ und ist je nach den Browsereinstellungen entweder im Downloadverzeichnis oder den von Ihnen gewählten Speicherort zu finden.
Der Vorschrift 2 Assistent unterstützt Sie bei der Umsetzung der Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (DGUV Vorschrift 2) und des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG).
Die Vorschrift regelt Inhalt und Umfang der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung, die Wahlmöglichkeiten verschiedener Betreuungsmodelle und die Anforderungen an die erforderliche Fachkunde.
Die DGUV Vorschrift 2 unterscheidet bei der Festlegung des Umfangs der Betreuung zwischen einer „Regelbetreuung“ und einer „alternativen Betreuung“.
Erstmals existiert eine einheitliche Vorschrift für den öffentlichen Dienst und den gewerblichen Sektor. Öffentlicher Dienst und Privatwirtschaft sind hinsichtlich der Vorgaben zur betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung völlig gleichgestellt. Auch bei den Berufsgenossenschaften ist sichergestellt, dass an gleichartige Betriebe gleichartige Anforderungen gestellt werden.
Wurden bisher personelle Ressourcen in Form von Einsatzzeiten bereitgestellt, so ist das Verfahren jetzt vom Kopf auf die Füße gestellt. Zunächst sind betriebsspezifisch die Betreuungsinhalte zu ermitteln und welche Leistungen von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit erbracht werden sollen und dann erst der dafür erforderliche Personalaufwand.
Inhalt und Umfang der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung müssen dem konkreten betrieblichen Bedarf entsprechen. Die Betreuung muss im Betrieb ermittelt, aufgeteilt und vereinbart werden. Daraus ergibt sich eine hohe Eigenverantwortung der Unternehmen. Sie haben innerhalb des vorgegebenen Rahmens in Eigenregie für die Gestaltung der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung zu sorgen. Das bedeutet auch, dass von allen betrieblichen Akteuren, also auch von der betrieblichen Interessenvertretung, mehr eigenverantwortliches Handeln gefordert wird.
Die Aufgabenkataloge differenzieren nicht nach Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit. Die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung sind als sich ergänzende Aufgabenstellungen zu verstehen. Dies erfordert die enge Kooperation von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit. Ausgangspunkt für die Betreuungsleistungen von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit ist immer die jeweilige betriebliche Problemstellung, für deren Lösung die beiden Fachkunden in unterschiedlichem Maße erforderlich sind. Die Aufteilung erfolgt im Betrieb.
Mit der DGUV Vorschrift 2 wird ein neues Grundprinzip für die Ermittlung und Festlegung der sicherheitstechnischen und betriebsärztlichen Betreuungsleistungen etabliert: Grundsätzlich sind zunächst die Inhalte der Betreuung konkret anhand des Bedarfs des jeweiligen Betriebes zu ermitteln und zwischen Betriebsarzt und Fachkraft aufzuteilen.
„Der Unternehmer hat die Aufgaben der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit entsprechend den betrieblichen Erfordernissen unter Mitwirkung der betrieblichen Interessen-vertretung (z. B. entsprechend Betriebsverfassungsgesetz) sowie unter Verweis auf § 9 Abs. 3 Arbeitssicherheitsgesetz zu ermitteln, aufzuteilen und mit ihnen schriftlich zu vereinbaren. [….] Der Unternehmer hat sich durch Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit bei der Festlegung der Grundbetreuung und des betriebsspezifischen Teils der Betreuung beraten zu lassen.“ (DGUV Vorschrift 2 Anlage 2 in Verbindung mit § 2)
Relevanz und Umfang des betriebsspezifischen Teils der Betreuung werden durch den Unternehmer ermittelt und regelmäßig überprüft. So wird sichergestellt, dass die betriebsspezifische Betreuung z. B. bei Neuanschaffungen oder Baumaßnahmen entsprechend angepasst werden kann. Um eine den spezifischen Bedürfnissen des Betriebes gerecht werdende Gesamtbetreuung zu ermitteln und festzulegen, empfiehlt sich auch eine regelmäßige Überprüfung und ggf. Anpassung der Inhalte und Schwerpunktsetzungen in der Grundbetreuung! |