Willkommen zum Vorschrift 2 Assistent

Der Vorschrift 2 Assistent unterstützt Sie bei der effizienten und rechtssicheren Umsetzung der DGUV Vorschrift 2, insbesondere zur Ermittlung, Aufteilung, Vereinbarung, Dokumentation und Fortführung der Betreuungsleistungen in der Regelbetreuung für Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten nach Anlage 2 der Vorschrift.

Zur Einführung informieren Sie sich mit Hilfe der Dokumente unter „Zum Thema“.

Der grüne Weiter-Button führt Sie systematisch durch die Anwendung. Sie können aber auch jederzeit selbst über die blaue Menüleiste durch den Assistenten navigieren.

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Die Dokumentationsdatei enthält alle von Ihnen eingegebenen Daten. Sie erlaubt Ihnen das Speichern des Fortschritts, um später wieder an der zuletzt gespeicherten Stelle in der Prozesskette anzuknüpfen. Die Dokumentationsdatei wird nicht im Internet, sondern ausschließlich an dem von Ihnen gewählten Ort gespeichert. Diese Daten sind nicht durch andere einsehbar und/oder nutzbar. Die IP-Adresse Ihres Rechners wird nicht gespeichert.

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Die Dokumentationsdatei enthält den von Ihnen bei der letzten Anwendung gespeicherten Bearbeitungsstand.

Sie trägt den Dateinamen „DGUV V2 Dokumentationsdatei.txt“ und ist je nach den Browsereinstellungen entweder im Downloadverzeichnis oder den von Ihnen gewählten Speicherort zu finden.

Der Vorschrift 2 Assistent unterstützt Sie bei der Umsetzung der Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (DGUV Vorschrift 2) und des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG).

Aufgaben und Umfang der ASiG-Betreuung durch Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit muss der Unternehmer nach der DGUV Vorschrift 2 unter Mitwirkung der betrieblichen Interessenvertretung entsprechend den betrieblichen Erfordernissen ermitteln, aufteilen und mit ihnen schriftlich vereinbaren (vgl. DGUV Vorschrift 2, Anlage 2). Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit beraten Arbeitgeber und Interessenvertretung hierzu. Dies kann z. B. im Arbeitsschutzausschuss erfolgen. Die Umsetzung der DGUV Vorschrift 2 sollte anhand der 16 Eckpunkte erfolgen (siehe Checkliste in der Info-Box). Der Umsetzungsprozess des Vorschrift 2 Assistentens verläuft nach den in der Navigationsleiste oben aufgeführten Schritten. Sie können jederzeit zu den einzelnen Schritten wechseln.

Die Vorschrift regelt Inhalt und Umfang der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung, die Wahlmöglichkeiten verschiedener Betreuungsmodelle und die Anforderungen an die erforderliche Fachkunde.

Die DGUV Vorschrift 2 konkretisiert:

• Das ASiG hinsichtlich der Aufgaben von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit

• Die Inhalte der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung

• Das Verfahren zur Ermittlung und Festlegung des erforderlichen Betreuungsumfangs






Die DGUV Vorschrift 2 verfolgt folgende Grundprinzipien:

  • Bedarfsorientierte Betreuung der Betriebe besteht aus Grundbetreuung und betriebsspezifischer Betreuung
  • Leistungsorientierter Ansatz statt pauschal vorgegebener Einsatzzeiten
  • Gesamtbetreuung als Gefügeleistung von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit
  • Konkretisierung der §§ 3 und 6 des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) durch 37 Aufgabenfelder der Grundbetreuung und 16 Aufgabenfelder der betriebsspezifischen Betreuung
  • Änderung des Verfahrens zur Ressourcenbemessung
  • Berücksichtigung von Auslöse- und Aufwandskriterien
  • Festlegung von Inhalt und Umfang der Betreuung durch eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem betrieblichen Arbeitsschutz durch alle beteiligten Akteure (Unternehmer, Betriebsrat/ Personalrat, Betriebsarzt, Fachkraft für Arbeitssicherheit)
  • Beratung zur Festlegung von Inhalt und Umfang der Betreuung durch Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit
  • Regelmäßige Berichterstattung über Maßnahmen und Ergebnisse der Leistungserbringung von Sifa und BA
  • Regelmäßige Überprüfung und Fortschreibung der Betreuungsleistungen

Die DGUV Vorschrift 2 unterscheidet bei der Festlegung des Umfangs der Betreuung zwischen einer „Regelbetreuung“ und einer „alternativen Betreuung“.

Neu geregelt werden folgende Bereiche:

  • Für alle Betriebe mit mehr als zehn Beschäftigten gilt ab dem 01.01.2011 eine einheitliche Regelbetreuung.
  • Für alle Betriebe mit bis zu 10 Beschäftigten wird eine Regelbetreuung bestehend aus Grundbetreuung und anlassbezogenen Betreuung ebenfalls harmonisiert. Die im gewerblichen Bereich bestehenden Regelungen werden auf die Betriebe im öffentlichen Bereich ausgeweitet.
  • Betriebe mit bis zu maximal 50 Beschäftigten (es gilt die Regelung der BG/UK) können anstelle der Regelbetreuung die alternative betriebsärztliche und sicherheitstechnische bedarfsorientierte Betreuungsform wählen. Für den öffentlichen Bereich werden ab dem Jahr 2013 entsprechende Betreuungsmodelle eingeführt, wie sie im gewerblichen Bereich bereits bestehen.


Erstmals existiert eine einheitliche Vorschrift für den öffentlichen Dienst und den gewerblichen Sektor. Öffentlicher Dienst und Privatwirtschaft sind hinsichtlich der Vorgaben zur betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung völlig gleichgestellt. Auch bei den Berufsgenossenschaften ist sichergestellt, dass an gleichartige Betriebe gleichartige Anforderungen gestellt werden.

Wurden bisher personelle Ressourcen in Form von Einsatzzeiten bereitgestellt, so ist das Verfahren jetzt vom Kopf auf die Füße gestellt. Zunächst sind betriebsspezifisch die Betreuungsinhalte zu ermitteln und welche Leistungen von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit erbracht werden sollen und dann erst der dafür erforderliche Personalaufwand.

Die Aufgaben für die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung werden auf der Grundlage detaillierter Kataloge ermittelt. Daraus lassen sich der notwendige Zeitaufwand und die personellen Ressourcen vom Betrieb ableiten. Ausgangspunkt sind stets die im jeweiligen Betrieb vorhandenen Arbeitsbedingungen und Gefährdungen.

Inhalt und Umfang der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung müssen dem konkreten betrieblichen Bedarf entsprechen. Die Betreuung muss im Betrieb ermittelt, aufgeteilt und vereinbart werden. Daraus ergibt sich eine hohe Eigenverantwortung der Unternehmen. Sie haben innerhalb des vorgegebenen Rahmens in Eigenregie für die Gestaltung der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung zu sorgen. Das bedeutet auch, dass von allen betrieblichen Akteuren, also auch von der betrieblichen Interessenvertretung, mehr eigenverantwortliches Handeln gefordert wird.

Der Unternehmer muss eigenverantwortlich entsprechend den betrieblichen Erfordernissen Inhalt und Umfang der Betreuungsleistungen von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit ermitteln, aufteilen und schriftlich vereinbaren. Dabei muss er sich von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit beraten lassen. Die betriebliche Interessenvertretung muss dabei mitwirken. Die Personalvertretungsgesetze räumen hier umfangreiche Mitbestimmungsrechte ein. Das Arbeitssicherheitsgesetz und die DGUV Vorschrift 2 verweisen ausdrücklich darauf. Entsprechend den betrieblichen Notwendigkeiten sind die Ergebnisse der Ermittlung und Aufteilung regelmäßig und vor allem bei gravierenden Änderungen zu überprüfen und anzupassen.

Die Aufgabenkataloge differenzieren nicht nach Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit. Die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung sind als sich ergänzende Aufgabenstellungen zu verstehen. Dies erfordert die enge Kooperation von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit. Ausgangspunkt für die Betreuungsleistungen von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit ist immer die jeweilige betriebliche Problemstellung, für deren Lösung die beiden Fachkunden in unterschiedlichem Maße erforderlich sind. Die Aufteilung erfolgt im Betrieb.



Die Betreuung von Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten erfolgt durch einen Grundbetreuungsteil und einen betriebsspezifischen Betreuungsteil. Beide Teile sind fester Bestandteil der Gesamtbetreuung. Die Grundbetreuung unterstützt den Unternehmer dabei, seine grundlegenden Aufgaben im Arbeitsschutz zu erfüllen. Dies gilt unabhängig von Art und Größe des Betriebes und den betriebsspezifischen Erfordernissen. Mit dem Teil der betriebsspezifischen Betreuung wird den speziellen Erfordernissen Rechnung getragen, wie sie in den jeweiligen Betrieben und Einrichtungen des öffentlichen Dienstes im konkreten Einzelfall gegeben sind. Inhalte und Aufwände werden nach einem vorgegebenen Verfahren vom Betrieb selbst ermittelt.

Mit der DGUV Vorschrift 2 wird ein neues Grundprinzip für die Ermittlung und Festlegung der sicherheitstechnischen und betriebsärztlichen Betreuungsleistungen etabliert: Grundsätzlich sind zunächst die Inhalte der Betreuung konkret anhand des Bedarfs des jeweiligen Betriebes zu ermitteln und zwischen Betriebsarzt und Fachkraft aufzuteilen.

„Der Unternehmer hat die Aufgaben der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit entsprechend den betrieblichen Erfordernissen unter Mitwirkung der betrieblichen Interessen-vertretung (z. B. entsprechend Betriebsverfassungsgesetz) sowie unter Verweis auf § 9 Abs. 3 Arbeitssicherheitsgesetz zu ermitteln, aufzuteilen und mit ihnen schriftlich zu vereinbaren. [….] Der Unternehmer hat sich durch Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit bei der Festlegung der Grundbetreuung und des betriebsspezifischen Teils der Betreuung beraten zu lassen.“ (DGUV Vorschrift 2 Anlage 2 in Verbindung mit § 2)

Um den Anforderungen aus der DGUV Vorschrift 2 gerecht zu werden ist eine enge Zusammenarbeit der relevanten Akteure im Arbeitsschutz unerlässlich.

Relevanz und Umfang des betriebsspezifischen Teils der Betreuung werden durch den Unternehmer ermittelt und regelmäßig überprüft. So wird sichergestellt, dass die betriebsspezifische Betreuung z. B. bei Neuanschaffungen oder Baumaßnahmen entsprechend angepasst werden kann. Um eine den spezifischen Bedürfnissen des Betriebes gerecht werdende Gesamtbetreuung zu ermitteln und festzulegen, empfiehlt sich auch eine regelmäßige Überprüfung und ggf. Anpassung der Inhalte und Schwerpunktsetzungen in der Grundbetreuung!

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